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Informationshinweis

Allgemeine Informationen

Diese Website wurde entwickelt, um Arbeitgebern mit Sitz in Luxemburg die Möglichkeit zu geben, die Telearbeit ihrer Mitarbeiter, die außerhalb des Großherzogtums Luxemburg wohnhaft sind, zu melden. Es handelt sich dabei um Telearbeit, die regelmäßig in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Mitarbeiter von den neuen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über Telearbeit (A) betroffen sind oder nicht (B).

Anhand der bereitgestellten Informationen wird das Centre commun de la sécurité sociale (nachfolgend “CCSS“) die entsprechende Prozedur automatisch auf die Situation von den Arbeitgebern gemeldeten Mitarbeitern anwenden.

Für Personen, die unter die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über Telearbeit fallen, wird das CCSS die in dieser Rahmenvereinbarung vorgesehenen Prozeduren anwenden.

Für Personen, die dieses Formular einreichen und nicht unter die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über Telearbeit fallen, wird das CCSS den Fall automatisch an die zuständige Behörde des Wohnmitgliedstaates weiterleiten, damit diese die anzuwendende Gesetzgebung bestimmen kann. Für eine schnellere Bearbeitung des Falls durch die zuständige Behörde des Wohnmitgliedstaates, ist es möglich diese direkt zu kontaktieren und ihr alle relevanten Informationen für ihre Entscheidung zur Verfügung zu stellen. Auf der Website www.ccss.lu sind die Kontaktdaten der verschiedenen zuständigen Behörden aufgeführt.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Website um eine vorübergehende Lösung handelt, die es lediglich ermöglicht, jeweils eine Person zu melden. Das CCSS arbeitet jedoch an einer dauerhaften Lösung über SECUline, welche das Einreichen von Dateien für mehrere Mitarbeiter ermöglichen wird.

Wie wird das Formular ausgefüllt?

Ein TOKEN (persönlicher Zugangscode) wird vom CCSS, jedem Arbeitgeber automatisch zugewiesen, der möglicherweise von Telearbeit betroffen ist. Dieser TOKEN wird per Post verschickt. Jeder Arbeitgeber, der keinen TOKEN hat, wird gebeten, das CCSS per E-Mail unter ccss@secu.lu zu kontaktieren, mit dem Betreff "TOKEN-Anfrage + [Arbeitgebernummer]".

Alle mit einem Sternchen gekennzeichneten Felder des Formulars sind Pflichtfelder.

Definitionen

In diesem Formular bezeichnet der Begriff "Mitgliedstaaten" die Länder der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz.

Der Begriff "Drittland" bezieht sich auf Länder, die nicht zur Kategorie der "Mitgliedstaaten", wie oben definiert, gehören.

Die "unterzeichnenden Länder der Rahmenvereinbarung" sind die Mitgliedstaaten, die der Rahmenvereinbarung über Telearbeit ("Framework agreement on the application of Article 16 (1) of Regulation (EC) No. 883/2004 in cases of habitual cross-border telework") beigetreten sind.

 

A. Anwendung der Rahmenvereinbarung über Telearbeit

Welche Länder sind Unterzeichner der Rahmenvereinbarung über Telearbeit?

Belgien fungiert als Depositarstaat für die Rahmenvereinbarung über Telearbeit und führt eine Liste der Unterzeichnerstaaten der Rahmenvereinbarung, die über den folgenden Link abrufbar ist:

https://socialsecurity.belgium.be/fr/activites-internationales/teletravail-transfrontalier-dans-lue.

Die drei Nachbarländer (Deutschland, Belgien und Frankreich) haben die Rahmenvereinbarung über Telearbeit unterzeichnet.

Welches Ziel verfolgt die neue Rahmenvereinbarung über Telearbeit?

Das Ziel der Rahmenvereinbarung über Telearbeit besteht darin, sicherzustellen, dass Personen, die die vorgegebenen Bedingungen erfüllen, kontinuierlich in dem Land versichert bleiben, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Für wen gilt die neue Rahmenvereinbarung über Telearbeit?

Die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über Telearbeit können von Personen in Anspruch genommen werden, die eine abhängige Beschäftigung für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat ausüben und ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, vorausgesetzt, dass:

  • beide Mitgliedstaaten die Rahmenvereinbarung über Telearbeit unterzeichnet haben;
  • die Telearbeit ausschließlich im Wohnsitzstaat ausgeführt wird;
  • der Anteil der Telearbeit zwischen 25% und weniger als 50% der gesamten Arbeitszeit liegt.

Eine Verbindung zur IT-Infrastruktur des Arbeitgebers ist integraler Bestandteil der Definition von Telearbeit in der Rahmenvereinbarung über Telearbeit. Mit anderen Worten, muss es dem Arbeitnehmer möglich sein, sich der Arbeitsumgebung seines Arbeitgebers einzufügen.

Beispiel 1 :

Jean arbeitet für einen in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber. Er verbringt 60% seiner Arbeitszeit auf luxemburgischem Gebiet, wo er im Auftrag seines Arbeitgebers Kundengewinnung betreibt, und 40% in Telearbeit von seinem Wohnsitz in Belgien aus, wo er administrative Aufgaben erledigt.

Jean fällt unter die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über Telearbeit.

Beispiel 2 :

Charlotte wohnt in Deutschland und arbeitet für einen in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber. Sie arbeitet etwa 35% der Zeit in Telearbeit von einem Coworking-Büro aus, das sich in ihrem Wohnsitzstaat befindet.

Charlotte fällt unter die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über Telearbeit, da sie ihre Telearbeit in ihrem Wohnsitzstaat ausübt, auch wenn sie nicht von zu Hause aus arbeitet.

Fristen

Grundsätzlich können sich Anträge, die auf Grundlage der Rahmenvereinbarung über Telearbeit gestellt werden, nicht auf ein Datum beziehen, das vor dem Datum der Antragstellung liegt.

Eine Ausnahme bilden jedoch Anträge, die sich auf einen vorhergehenden Zeitraum beziehen und in den folgenden zwei Fällen akzeptiert werden können:

  • Während der Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 inklusive:

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, einen rückwirkenden Antrag einzureichen, der bis zu 12 Monate rückwirkend sein kann, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2023 oder dem Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung über Telearbeit für Länder, die die Vereinbarung nach dem 1. Juli 2023 ratifizieren.

Die Rückwirkung gilt nur, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten angefragten Zeitraums bereits bei der luxemburgischen Sozialversicherung angemeldet war.

  • Ab dem 1. Juli 2024 :

Die Möglichkeit einer rückwirkenden Antragstellung ist auf einen Zeitraum von maximal drei Monaten begrenzt, allerdings weiterhin unter der Bedingung, dass während dieses Zeitraums eine Sozialversicherungsmitgliedschaft in Luxemburg bestand.

 

Beispiel 3 :

Estelle ist seit 2021 für einen in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber tätig. Seit Beginn ihrer Tätigkeit hat sie einen Tag pro Woche von ihrem Wohnsitz in Belgien aus und den Rest der Zeit von den Büros ihres Arbeitgebers aus gearbeitet. Aufgrund der besonderen Situation während der COVID-19-Pandemie war Estelle jedoch über längere Zeiträume hinweg gezwungen, ihre gesamte Arbeit von zu Hause aus zu erledigen. Wegen der im Rahmen der Pandemie getroffenen Maßnahmen blieb sie in Luxembourg sozial versichert. Am 12. Januar 2024 stellt ihr Arbeitgeber einen Antrag, damit sie die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über Telearbeit für einen Zeitraum von 2 Jahren ab dem 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 in Anspruch nehmen kann.

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Rahmenvereinbarung über Telearbeit sind erfüllt: trotz der Tatsache, dass der Antrag auf einen rückwirkenden Zeitraum über drei Monate hinausgeht, kann die Rahmenvereinbarung für Estelle angewendet werden, da die Übergangsperiode eine rückwirkende Antragstellung von bis zu einem Jahr ermöglicht. Estelle war während des gesamten genannten Zeitraums in Luxemburg versichert, wodurch sie auch die Bedingung der vorherigen Zugehörigkeit erfüllt.

Beispiel 4 :

Sven arbeitet seit 2018 für einen in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber. Seit Beginn seiner Tätigkeit hat er zwei Tage pro Woche von seinem Wohnsitz in Deutschland aus gearbeitet, wo er versichert ist, weil er einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit dort ausübt. Am 30. Juni 2024 stellt sein Arbeitgeber einen Antrag, damit er die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über Telearbeit für einen Zeitraum von 2 Jahren ab dem 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 nutzen kann.

Der Antrag wurde innerhalb der Frist der Übergangsperiode eingereicht. Dennoch kann die Rahmenvereinbarung über Telearbeit unter diesen Umständen nicht angewendet werden, da der Antrag sich auf einen vergangenen Zeitraum bezieht, in dem Sven in Deutschland versichert war, und somit nicht die Voraussetzung erfüllt, der Sozialversicherung des Landes des Arbeitgeberstandorts zu unterliegen.

Beispiel 5 :

Patrick arbeitet seit 2018 für einen in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber. Seit Beginn seiner Tätigkeit hat er mit Ausnahme der Zeiträume, in denen Telearbeit obligatorisch oder dringend empfohlen wurde, in den Büroräumen seines Arbeitgebers gearbeitet. Während dieser Zeit war er stets in Luxemburg versichert. Patrick möchte nun gerne zwei Tage pro Woche von seinem Wohnsitz in Deutschland aus im Homeoffice arbeiten. Am 1. Januar 2025 stellt sein Arbeitgeber einen Antrag, damit er die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über Telearbeit für einen Zeitraum von 2 Jahren ab dem 1. November 2024 bis zum 31. Oktober 2026 nutzen kann.

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Rahmenvereinbarung über Telearbeit sind erfüllt: Der Antrag bezieht sich auf einen rückwirkenden Zeitraum von maximal drei Monaten, während dem Patrick bereits der luxemburgischen Sozialversicherung unterstellt war.

Gültigkeitsdauer der Rahmenvereinbarung über Telearbeit und der A1-Bescheinigung

Für Länder, die die Vereinbarung vor dem 1. Juli 2023 ratifiziert haben, tritt die Rahmenvereinbarung über Telearbeit am 1. Juli 2023 in Kraft.

Für Länder, die das Abkommen nach dem 1. Juli 2023 ratifizieren, tritt die Rahmenvereinbarung über Telearbeit am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf das Ratifizierungsdatum des jeweiligen Landes folgt.


Beispiel 6 :

Falls ein Land die Rahmenvereinbarung über Telearbeit am 5. Juli unterzeichnen würde, träte sie am 1. August 2023 in Kraft.

Die Rahmenvereinbarung über Telearbeit ist für einen Zeitraum von 5 Jahren vorgesehen und kann um weitere 5 Jahre verlängert werden.

Jeder unterzeichnende Staat kann der Rahmenvereinbarung über Telearbeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten austreten.

Das Ende der Rahmenvereinbarung über Telearbeit beeinflusst nicht die Gültigkeit der auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung ausgestellten A1-Bescheinigung. Die Bescheinigung bleibt gültig bis zu ihrem Ablaufdatum und solange die Umstände, die zu ihrer Ausstellung geführt haben, unverändert bleiben.

Nach Ablauf der A1-Bescheinigung muss der Arbeitgeber einen neuen Antrag einreichen.

Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers selbst, das CCSS über jede Änderung der Situation des Arbeitnehmers zu informieren, die sich auf die Erteilung der Bescheinigung auswirken könnte (z. B. Umzug in ein anderes Land, Ausübung einer anderen selbstständigen oder angestellten Tätigkeit durch den Arbeitnehmer, Änderung des Prozentsatzes der Telearbeit usw.).

Sonstiges

Die Rahmenvereinbarung über Telearbeit enthält Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Schwellenwert der ausgeübten Tätigkeit im Bereich der Sozialversicherung. Die Rahmenvereinbarung betrifft nicht die Schwellenwerte im Steuerbereich. Diese sind in den verschiedenen geltenden bilateralen Abkommen festgelegt.

B.    Anwendung der europäischen Verordnungen (Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009): Nichtanwendung der Rahmenvereinbarung über Telearbeit

 

Für Personen, die die Bedingungen der Rahmenvereinbarung über Telearbeit nicht erfüllen, gelten die Bestimmungen zur Festlegung der anwendbaren Gesetzgebung, die durch die Grundverordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie diejenigen ihrer Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehen sind.

Auf die nachstehend aufgelisteten Personen können die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über Telearbeit nicht angewendet werden:

  • Selbstständige;
  • Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedstaat wohnen, welcher die Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnet hat;
  • Arbeitnehmer, die für einen Arbeitgeber arbeiten, dessen Sitz sich in einem Mitgliedstaat befindet, welcher die Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnet hat;
  • Arbeitnehmer, die die in ihrem Wohnsitzstaat gewöhnlich einer anderen Tätigkeit als der Telearbeit nachgehen. Dies kann eine Tätigkeit als Angestellter (für denselben Arbeitgeber oder einen anderen Arbeitgeber) oder als Selbständiger sein;
  • Arbeitnehmer, die regelmäßig eine Tätigkeit auf dem Gebiet eines Staates ausüben, welcher weder ihr Wohnsitzstaat, noch der Staat ist, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat;
  • Arbeitnehmer, die weniger als 25% ihrer Gesamtarbeitszeit telearbeiten;
  • Arbeitnehmer, die zwei oder mehr Arbeitgeber in zwei oder mehr Mitgliedstaaten haben;
  • Beamte und andere Personen, die vom Mitgliedstaat, in dem die sie beschäftigende Verwaltung ansässig ist, als solche angesehen werden.

Beispiel 7 :

Justin arbeitet seit 2015 für einen Arbeitgeber, der in Luxemburg ansässig ist. Er hat immer einen Tag pro Woche von seinem Zuhause in Irland aus gearbeitet.

Ein Tag pro Woche liegt unter dem Schwellenwert von 25%, der in der Rahmenvereinbarung über Telearbeit vorgesehen ist.

Justins Situation fällt nicht unter die Rahmenvereinbarung, sondern unter die Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten, wie sie in Artikel 13 der Grundverordnung definiert ist. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes muss daher das anwendbare Recht festlegen.

 Beispiel 8 :

Julia arbeitet für einen Arbeitgeber, der in Luxemburg ansässig ist. Sie verbringt 45% ihrer Arbeitszeit in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers in Luxemburg, 45% in ihrem Zuhause in Deutschland und die restlichen 10% auf belgischem Gebiet.

Julias Situation fällt nicht unter die Rahmenvereinbarung über Telearbeit, sondern unter die Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten, wie sie in Artikel 13 der Grundverordnung definiert ist.

Julia arbeitet nicht ausschließlich von ihrem Wohnsitzstaat aus per Telearbeit; sondern übt zusätzlich noch eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aus. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes muss daher das anwendbare Recht festlegen.